Gehörschutz am Arbeitsplatz: Was ist für Unternehmen Pflicht?
Gehörschutz am Arbeitsplatz ist für viele Unternehmen verpflichtend – wird in der Praxis jedoch häufig unterschätzt oder nicht korrekt umgesetzt.
Sobald Beschäftigte regelmäßig Lärm ausgesetzt sind, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Gehör dauerhaft zu schützen. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, mit der Risiken systematisch ermittelt und bewertet werden.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert klare Auslösewerte:
- ab 80 dB(A): Gehörschutz muss bereitgestellt und Beschäftigte unterwiesen werden
- ab 85 dB(A): Gehörschutz ist verpflichtend zu tragen, Lärmbereiche müssen gekennzeichnet und ein Lärmminderungsprogramm umgesetzt werden
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass diese Vorgaben nicht vollständig umgesetzt werden. Typische Probleme sind eine falsche Einschätzung der Lärmbelastung, ungeeigneter Gehörschutz oder fehlende organisatorische Maßnahmen. Auch die tatsächliche Nutzung durch Beschäftigte wird oft nicht ausreichend kontrolliert.
Wichtig ist: Gehörschutz ist nur eine Maßnahme im Sinne des STOP-Prinzips. Vorrang haben technische und organisatorische Lösungen, wie zum Beispiel leisere Maschinen, Kapselungen oder angepasste Arbeitsabläufe.
Zusätzliche Herausforderungen entstehen bei Themen wie Kommunikation, Tragekomfort oder individuellen Anforderungen – beispielsweise bei Beschäftigten mit Hörhilfen.
Wir unterstützen Unternehmen in Haan, im Kreis Mettmann und in Haltern am See dabei, Lärmbelastungen korrekt zu bewerten und geeignete Maßnahmen im Arbeitsschutz rechtssicher umzusetzen – praxisnah und wirtschaftlich sinnvoll.
Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen alle Anforderungen im Bereich Gehörschutz erfüllt? Dann lassen Sie sich unverbindlich beraten. Wir zeigen Ihnen konkret, wo Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen sinnvoll sind.
SIE SIND NUR EINEN KLICK
VON EINEM UMFASSENDEN
ARBEITSSCHUTZ ENTFERNT.